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  • Tempo 100 für Gespanne


    Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen KFZ Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h schnell fahren.

    Auf Landstrassen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für PKW mit Anhänger und LKW bis 3,5t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80.

    Voraussetzung: das Zugfahrzeug
    PKW
    Kraftomnibus bis 3,5t Gesamtgewicht und Tempo 100 Genehmigung oder
    anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit max. 3,5t Gesamtgewicht
    alle Fahrzeuge müssen ABS ausgerüstet sein

    Voraussetzung: der Anhänger
    muss für Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein

    Voraussetzung: die Anhängerbereifung
    darf nicht älter als 6 Jahre sein (DOT)
    muss mindestens Geschwindigkeitsindex L (120km/h) aufweisen
    darf keinen Tragfähigkeitszuschlag für Anhängerbetrieb in Anspruch nehmen

    Voraussetzung: Masseverhältniss
    zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf folgenden Wert nicht übersteigen: (m = Leermasse Zugfahrzeug)
      zGG Anhänger = X x m Zugfahrzeug leer

    Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:
    ohne Bremse und hydraulische Stoßdämpfer X = 0,3
    Wohnwagen:
    mit Bremse und hydr. Stoßdämpfer X = 0,8 bzw. 1,0*
    Andere Anhänger:
    mit Bremse und hydr. Stoßdämpfer X = 1,1 bzw. 1,2*

    Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:
    eine Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) vorhanden ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
    mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist , dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird.
    oder das Zugfahrzeug:
    ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis Tempo 120 km/h vorliegt.

    In jedem Fall gilt, dass die zulässige Anhängermasse nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges.